Sie besitzen eine Wohnung oder ein Haus in traumhafter Lage – in einer Umgebung, in die es auch viele Touristen zieht? Dann bietet es sich an, diese als Ferienwohnung zu vermieten. Bevor Sie mit der Vermietung starten können, müssen Sie allerdings zunächst Ihre Ferienwohnung anmelden. Wir erklären Ihnen, wo Sie die Immobilie anmelden können, ob eine Gewerbeanmeldung nötig ist und was es darüber hinaus noch zu beachten gilt.
- Muss ich meine Ferienwohnung anmelden?
- Ferienwohnung vermieten: Muss ich ein Gewerbe anmelden?
- Wie funktioniert die Gewerbeanmeldung?
- Fazit zur Anmeldung Ihrer Ferienwohnung
Muss ich meine Ferienwohnung anmelden?
Wie jede Wohnung in Deutschland müssen auch Ferienwohnungen und Ferienhäuser behördlich angemeldet werden. In der Regel können Sie beim Einwohnermeldeamt Ihre Ferienwohnung anmelden. In einigen Gemeinden ist das Ordnungsamt für die Anmeldung zuständig.
Ferienwohnung als Zweitwohnsitz
Sie wollen Ihre Ferienwohnung nicht ausschließlich an Feriengäste vermieten, sondern auch als Eigentümer selbst bewohnen? Dann müssen Sie ihre Ferienwohnung als Zweitwohnsitz anmelden. In manchen Regionen fällt bei einem Ferienhaus bzw. einer Ferienwohnung zur Eigennutzung eine Zweitwohnsitzsteuer an. Ob und wie viel Zweitwohnsitzsteuer Sie zahlen müssen, erfahren Sie bei der Gemeinde oder der Stadt, in der sich Ihre Ferienwohnung befindet. Wenn Sie die Immobilie hauptsächlich vermieten und privat nur wenig nutzen, müssen Sie die Zweitwohnsitzsteuer meist nicht in voller Höhe zahlen. Die örtliche Zweitwohnsitzsteuer erhebt direkt die jeweilige Kommune und sie kann selbst bestimmen, wie hoch der Steuersatz ist. Als Berechnungsgrundlage dient in der Regel die Jahresnettokaltmiete.
Ferienwohnung vermieten: Muss ich ein Gewerbe anmelden?
Jeder Vermieter einer Ferienwohnung muss sich diese Frage stellen. Eindeutig zu beantworten ist sie allerdings nicht. Klarheit über Ihren individuellen Fall erhalten Sie beim zuständigen Finanz- oder Gewerbeamt. Das Finanzamt wird in jedem Fall darauf aufmerksam, dass Sie eine Wohnung an Feriengäste vermieten, weil dies in der jährlichen Steuererklärung angegeben werden muss. Die Mitarbeiter im Gewerbeamt können klären, ob Sie ein Gewerbe anmelden müssen. Es gibt allerdings Hinweise darauf, ob es sich bei der Vermietung Ihrer Ferienwohnung um ein Gewerbe handelt.
In der Regel ist die Vermietung einer Ferienwohnung keine gewerbliche Betätigung. Wenn Sie aber die Vermietung mit der klaren Absicht betreiben Gewinn zu erzielen, kann diese Tätigkeit als Gewerbe eingestuft werden. Ab einem jährlichen Ertrag von 24.500 € entsteht eine Gewerbesteuerpflicht. Ab Einkünften in dieser Höhe wird von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen und die Wohnung muss dementsprechend als Gewerbe angemeldet werden. Liegt der Gewinn unterhalb dieser Freibetragsgrenze, kann es ausreichen, die Einkünfte in der Einkommenssteuererklärung anzugeben.
Aber auch unterhalb der Grenze von 24.500 € pro Jahr gibt es Anzeichen, die für eine „Gewinnerzielungsabsicht“ bei der Vermietung sprechen. Mögliche Anzeichen für eine gewerbliche Tätigkeit:
- Geringe oder gar keine Eigennutzung der Ferienwohnung
- Hoher Organisationsaufwand (ggf. in fremde Hände übertragen)
- Beschäftigung von Angestellten
- Betrieb mehrerer Ferienwohnungen
- Hohe Auslastung
Zusammenfassend: Wenn Sie die Wohnung häufig privat nutzen und nur gelegentlich vermieten, müssen Sie in der Regel kein Gewerbe anmelden. Je nach Region müssen Sie für Ihre Ferienwohnungen zur Eigennutzung Zweitwohnungssteuer zahlen. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Beitrag zur Eigennutzung der Ferienwohnung.
Wie funktioniert die Gewerbeanmeldung?
Wenn Sie Ihr Ferienhaus mit Gewinn vermieten möchten, müssen Sie es als Gewerbe anmelden. Dies können Sie im zuständigen Gewerbeamt erledigen. Es fällt eine Bearbeitungsgebühr an, und einige Dokumente müssen eingereicht werden.
Schritt 1: Formular herunterladen oder anfordern
Im ersten Schritt können Sie sich das Dokument zur Gewerbeanmeldung (auch als Gewerbeschein bekannt) herunterladen. Die Datei finden Sie meist auf der Internetseite des für Sie zuständigen Gewerbeamtes. Manche Gewerbeämter bieten sogar den Service, dass Sie Ihr Gewerbe online anmelden können. Sie können sich aber auch telefonisch an das Gewerbeamt wenden und das Dokument anfordern.
Schritt 2: Formular ausfüllen
Als nächstes ist das Formular vollständig auszufüllen. Alle Angaben müssen selbstverständlich der Wahrheit entsprechen.
Schritt 3: Alle Unterlagen einreichen
Folgende Unterlagen sollten Sie für das Gewerbeamt bereithalten:
- Personalausweis
- Vollständig ausgefülltes Formular zur Gewerbeanmeldung
- Handelsregister-Auszug (sofern im Handelsregister eingetragen)
- Wenn gefordert: Weitere Genehmigungen und Nachweise
- Bearbeitungsgebühr (zwischen 15 und 65 €)
Nach erfolgreicher Prüfung wird Ihnen dann der Gewerbeschein ausgestellt. Das Gewerbeamt setzt sich direkt mit dem Finanzamt in Verbindung und gibt Ihre Daten weiter. Darum müssen Sie sich also nicht kümmern.
Fazit zur Anmeldung Ihrer Ferienwohnung
Wenn Sie Ihre Ferienwohnung anmelden wollen, gilt es einige Punkte zu beachten. Anmelden müssen Sie Ihre Immobilie immer, ob als Zweitwohnsitz oder als Gewerbe für die Vermietung. Ihre gesetzlichen Pflichten hängen davon ab, in welchem Verhältnis Sie Ihre Wohnung selbst nutzen und wie oft Sie diese an Feriengäste vermieten.
Sie sind auf der Suche nach einer traumhaften Ferienimmobilie? Unsere Makler stehen Ihnen bei der Suche nach dem passenden Ferienhaus oder einer Ferienwohnung gern beratend zur Seite. Sie erreichen uns unter 040 - 350 802 249 oder per E-Mail an info@grossmann-berger.de. Alternativ können Sie auch unser Kontaktformular nutzen.