- Was ist ein Energieausweis? Das Wichtigste in Kürze
- Verbrauchsorientierter und bedarfsorientierter Energieausweis
- Ist der Energieausweis Pflicht für Immobilieneigentümer?
- Seit wann ist ein Energieausweis Pflicht?
- Wo ist der Energieausweis erhältlich?
- Energieausweis beim Immobilienverkauf
Was ist ein Energieausweis? Das Wichtigste in Kürze
- Der Energieausweis zeigt, wie energieeffizient eine Immobilie ist – also wie viel Energie sie verbraucht oder benötigt.
- Rechtsgrundlage ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das seit dem 1. November 2020 gilt und die frühere Energieeinsparverordnung (EnEV) ersetzt. Die letzte Anpassung des GEG erfolgte zum 1. Januar 2024.
- Es gibt zwei Arten von Ausweisen: den Verbrauchsausweis (basiert auf tatsächlichem Energieverbrauch) und den Bedarfsausweis (basiert auf dem theoretischen Energiebedarf des Gebäudes).
- Eigentümer müssen einen gültigen Energieausweis vorlegen, wenn sie eine Immobilie verkaufen, neu vermieten oder verpachten. Auch bei bestimmten größeren Sanierungen muss bereits heute ein neuer Ausweis ausgestellt werden.
- Geplante Änderung: Gemäß einer neuen EU-Richtlinie soll die Ausweispflicht voraussichtlich ab Mai 2026 auch bei bestehenden Mietvertragsverlängerungen greifen.
- Der Ausweis ist 10 Jahre gültig. Danach muss bei Bedarf (z. B. Verkauf oder Neuvermietung) rechtzeitig ein neuer erstellt werden.
Bei Fragen rund um den Energieausweis unterstützen wir Sie gern, kontaktieren Sie uns einfach unter info@grossmann-berger.de. Wir bewerten Ihre Wohnimmobilie und erstellen Ihnen einen Energieausweis.
Verbrauchsorientierter und bedarfsorientierter Energieausweis
Es gibt zwei Arten von Energieausweisen: den Bedarfsausweis und den Verbrauchsausweis.
Verbrauchsausweis
- Basiert auf den gemessenen Energieverbrauchswerten der letzten drei Jahre (Heizung und Warmwasser)
- Spiegelt das individuelle Nutzerverhalten wider – eine vierköpfige Familie verbraucht naturgemäß mehr als ein älteres Ehepaar
- Dadurch nur eingeschränkt aussagekräftig für die tatsächliche Gebäudeeffizienz
- Günstiger und schneller zu erstellen; weniger Unterlagen erforderlich
- Zulässig für alle Gebäude mit 5 oder mehr Wohneinheiten (unabhängig vom Baujahr) sowie für Gebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten, wenn diese ab November 1977 erbaut oder auf diesen Standard saniert wurden
Bedarfsausweis
- Basiert auf einer bauphysikalischen Analyse der Immobilie: Dämmung, Fenster, Heizungsanlage, Gebäudegeometrie
- Ergebnis ist unabhängig davon, wer in der Immobilie wohnt – objektiv und vergleichbar
- Seit dem 1. Januar 2024 müssen Bedarfsausweise verpflichtend nach DIN V 18599 berechnet werden – erfasst auch Lüftung, Kühlung und Warmwasser
- Der Bedarfsausweis ist in der Regel etwas teurer, dafür aber aussagekräftiger – insbesondere für Käufer und bei geplanten Sanierungen gibt er genauere Informationen über die tatsächliche Energieeffizienz
- Pflicht bei Neubauten sowie bei Bestandsgebäuden mit bis zu 4 Wohneinheiten, wenn der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und keine Modernisierung auf Wärmeschutzstandard 1977 erfolgt ist
Ist der Energieausweis Pflicht für Immobilieneigentümer?
Ja. Wer eine Wohnimmobilie verkaufen oder neu vermieten möchte, muss nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) einen gültigen Energieausweis besitzen und vorlegen. Diese Pflicht gilt seit dem 1. Mai 2014, Bußgelder werden seit dem 1. Mai 2015 erhoben.
Ab Mai 2026 wird die Pflicht erweitert: Ein Energieausweis ist dann auch bei der Verlängerung eines Mietvertrags sowie bei größeren Renovierungen (Sanierung von mehr als 25% der Gebäudehülle oder Kosten von mehr als 25% des Gebäudewerts) erforderlich.
Wer ist ausgenommen?
Die Energieausweis-Pflicht gilt nicht für:
- Gebäude unter 50 m² Nutzfläche
- Eingetragene Baudenkmäler
- Provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer unter zwei Jahren
- Unbeheizte Gebäude
- Selbst genutzte Immobilien (solange kein Verkauf oder keine Vermietung geplant ist)
Welche Bußgelder drohen?
- Bis zu 10.000 € bei Nichtvorlage, unvollständiger Vorlage oder falschen Angaben im Energieausweis sowie bei fehlenden Pflichtangaben im Inserat (§ 108 GEG)
- Bis zu 50.000 € bei anderen schwerwiegenden Verstößen gegen das GEG (z. B. Nichteinhaltung energetischer Neubau-Anforderungen)
Seit wann ist ein Energieausweis Pflicht?
- Seit 2002 ist der Energieausweis für alle Neubauten und umfassend modernisierten Wohngebäude Pflicht
- Seit 01. Juli 2008 gilt die Pflicht für Wohngebäude mit dem Baujahr 1965 und älter
- Seit 01. Januar 2009 für Gebäude ab Baujahr 1966
- Seit 01. Juli 2009 auch für Nichtwohngebäude
- Seit 01. Mai 2014: Pflicht für nahezu alle Gebäude; Bußgelder ab 01. Mai 2015
- Ab 01. Mai 2026: Erweiterung der Pflicht auf Mietvertragsverlängerungen und größere Renovierungen (neue EU-Gebäuderichtlinie / EPBD)
Wo ist der Energieausweis erhältlich?
Der Energieausweis darf nur von zertifizierten Fachleuten ausgestellt werden. Dazu zählen Architekten, Ingenieure bestimmter Fachrichtungen, Handwerksmeister einschlägiger Gewerke sowie – seit der GEG-Novelle 2024 – auch von der BAFA zugelassene Energieberater. Wir von Grossmann & Berger unterstützen Sie gern bei der Organisation eines Energieausweises.
Da es kein Zertifikat für die Zulassung gibt, empfiehlt die Verbraucherzentrale, sich schriftlich vom Aussteller bestätigen zu lassen, dass er einen Energieausweis erstellen darf. Unter keinen Umständen dürfen Sie sich selbst als Laie einen Energieausweis erstellen. Der Ausweis ist nicht gültig und in der Folge kann Ihnen ein Bußgeld von bis zu 10.000 € drohen.
Wir von Grossmann & Berger unterstützen Sie gern bei der Organisation eines Energieausweises für Ihre Immobilie! Nutzen Sie auch die Möglichkeit einer Energieberatung für Ihre Immobilie durch unsere Energieeffizienz-Experten.
Energieausweis beim Immobilienverkauf
Wer eine Wohnimmobilie verkaufen oder neu vermieten möchte, muss einen gültigen Energieausweis besitzen. Potenzielle Interessenten sind spätestens bei der Besichtigung zur Vorlage berechtigt; der Ausweis kann alternativ gut sichtbar ausgehängt werden.
Pflichtangaben in Exposés und Inseraten:
Auch in Immobilienanzeigen müssen folgende Angaben aus dem Energieausweis enthalten sein:
- Art des Energieausweises (Verbrauchs- oder Bedarfsausweis)
- Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs
- Wesentlicher Energieträger der Heizung
- Energieeffizienzklasse
- Baujahr des Gebäudes
Übergabe nach Vertragsabschluss:
Nach Abschluss eines Kaufvertrags muss der Energieausweis (oder eine beglaubigte Kopie) an den neuen Eigentümer übergeben werden.
Bußgelder:
- Nichtvorlage oder verspätete Vorlage des Energieausweises: bis zu 10.000 €
- Fehlende Pflichtangaben im Inserat: bis zu 10.000 €
Gern stehen wir Ihnen für weitere Fragen persönlich zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihren Anruf unter 040 - 350 80 20. Alternativ können Sie gern eine E-Mail an info@grossmann-berger.de senden.