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  1. Immobilien-Ratgeber
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  3. Grunderwerbssteuer beim Hauskauf

Grunderwerbssteuer beim Hauskauf


  1. Grunderwerbssteuer beim Hauskauf: Änderungen zum 01.01.2023
  2. Grunderwerbssteuer: Definition
  3. Wer zahlt die Grunderwerbssteuer beim Immobilienkauf?
    1. Fälligkeit der Grunderwerbssteuer
    2. Berechnung der Grunderwerbssteuer
  4. Höhe der Grunderwerbssteuer beim Hauskauf
    1. Grunderwerbssteuer nach Bundesland

Grunderwerbssteuer beim Hauskauf: Änderungen zum 01.01.2023

Genau wie für die Erbschaftssteuer für Immobilien gelten auch bei der Grunderwerbssteuer Änderungen seit Beginn des Jahres 2023. Hintergrund: Die Bundesländer können den Grunderwerbssteuersatz bereits seit 2006 selbst festlegen. In Bayern, Sachsen und Hamburg lag der Steuersatz für die Grunderwerbssteuer mit 3,5 % bzw. 4,5 % bundesweit am niedrigsten – bis Ende 2022. Während Bayern bei seinem niedrigen Satz blieb, hoben Hamburg und Sachsen den Grunderwerbssteuersatz zum 1. Januar 2023 auf 5,5 % an und liegen damit nun im Bundesdurchschnitt.

In Hamburg beschied der Senat bereits im Januar 2022 über die Anpassung. Der Stadtverwaltung zufolge sei sie eine Reaktion auf die Folgen der Corona-Pandemie und die allgemein angespannte Haushaltslage. Jährlich soll die Erhöhung 132 Millionen Euro zusätzliche Einnahmen für die Stadtkasse bringen. Tipp: Falls Sie weitere Fragen zu Erwerbsnebenkosten und Ihrem Immobilienkauf haben, lassen Sie sich von den Grossmann & Berger-Experten an einem unserer Standorte in Hamburg beraten!

Sachsens Landesregierung verkündete die Erhöhung des Grunderwerbssteuersatzes von 3,5 auf 5,5 % im Rahmen einer Klausurtagung im Juni 2022.

Grunderwerbssteuer: Definition

1909 wurde erstmals eine feste Besteuerung des Grundstücksverkehrs in Deutschland eingeführt: die sogenannte Grundwechselabgabe. Sie war die Vorläuferin der heutigen Grunderwerbssteuer. Als Verkehrssteuer fällt die Grunderwerbssteuer beim Kauf und Tausch von Immobilien an. Sie zählt somit zu den Erwerbsnebenkosten. Bemessungsgrundlage sind unbewegliche Güter, also Grundstücke und Gebäude. Bewegliche Güter, die nicht untrennbar zur Immobilie gehören, dienen hingegen nicht als Bemessungsgrundlage. Im Gegensatz zu den anderen Verkehrssteuern (z.B. der Umsatzsteuer), die dem Bund zukommt, fließt die Grunderwerbsteuer Ländern und Gemeinden zu.

Nicht zu verwechseln ist die Grunderwerbssteuer mit der Grundsteuer. Beide Steuern beim Immobilienkauf sind für Sie wichtig zu kennen, wenn Sie eine Immobilie kaufen:

  • Die Grunderwerbsteuer wird einmalig beim Erwerb einer Immobilie fällig.
  • Die Grundsteuer ist nach Erlangung des Eigentums regelmäßig einmal im Jahr ans Finanzamt zu zahlen.

Wer zahlt die Grunderwerbssteuer beim Immobilienkauf?

Wer ein Grundstück erwirbt, ist verantwortlich für die Zahlung der Grunderwerbsteuer – unabhängig davon, ob das Grundstück bebaut oder unbebaut ist. Dies wird auch im einzelnen Kaufvertrag festgelegt.

Sobald der Käufer bzw. Erwerber seine Steuerschuld beglichen hat, stellt das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Diese Bescheinigung wird dem Grundbuchamt übergeben. Eine Eigentumsübertragung mit Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch ist ohne die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht möglich. Somit gilt ein Immobilienkäufer erst nach vollständiger Begleichung der Grunderwerbssteuer als Eigentümer.

Fälligkeit der Grunderwerbssteuer

Nach der notariellen Beglaubigung des Kaufvertrags erhält das zuständige Finanzamt automatisch Informationen über den Steuerschuldner. Die Grunderwerbssteuer wird gemäß Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) mit dem Erhalt des Steuerbescheids fällig.

Gemäß § 3 GrEStG gibt es Ausnahmen von der Besteuerung. So entfällt die Grunderwerbssteuer beispielsweise bei einem

  • Verkauf an Verwandte (gerade Linie: Eltern an Kinder; Großeltern an Enkelkinder)
  • Verkauf an Ehepartner im Zuge einer Scheidung, wenn die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens mit einer Vermögensauseinandersetzung geregelt wird
  • Immobilienwert unter 2.500 Euro

Es gibt weitere Fälle, in denen die Grunderwerbssteuer in der Regel entfällt – allerdings unter komplexen Voraussetzungen. Besprechen Sie sich hierzu idealerweise mit Ihrem Steuerberater.

Berechnung der Grunderwerbssteuer

Als Grundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer dient in der Regel der Kaufpreis des Grundstücks oder der Immobilie. Die Übernahme von Verpflichtungen oder Altlasten des Verkäufers kann die Bemessungsgrundlage und somit die Höhe der Grunderwerbsteuer beeinflussen. Außerdem können Sie ggf. frei bewegliche Extras, wie eine Küche oder eine Sauna, im Kaufvertrag gesondert auflisten. Diese Werte werden dann bei der Berechnung der Steuer vom Gesamtkaufpreis abgezogen.

Beispielrechnung:

  • Kaufpreis für die Immobilie: 349.000 Euro
  • Bundesland: Hamburg
  • Frei bewegliches Extra: Sauna i.W.v. 3.000 Euro
  • Höhe der Grunderwerbssteuer = 346.000 Euro x 5,5 % = 19.030 Euro

Höhe der Grunderwerbssteuer beim Hauskauf

Bis zum 1. September 2006 galt deutschlandweit ein einheitlicher Steuersatz von 3,5 %. Heute ist die Berechnung der Grunderwerbsteuer nicht mehr einheitlich geregelt, das heißt die Höhe der Steuer unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Seit dem 2. September 2006 haben die einzelnen Bundesländer die Möglichkeit, ihren eigenen Steuersatz festzulegen. Der Bund gibt lediglich einen Korridor zwischen 3,5 % und 6,5 % vor. Wichtig: Grundsätzlich gilt der zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs aktuelle Steuersatz für die Berechnung. Daher ist das Datum des Kaufvertrags von Bedeutung.

Grunderwerbssteuer nach Bundesland

Am niedrigsten liegt der Steuersatz für die Grunderwerbssteuer derzeit in Bayern – hier zahlen die Käufer von Eigentum 3,5 % auf den Kaufpreis an das Finanzamt. Mit 6,5 % zahlen die Käufer in Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen den höchsten Steuersatz bundesweit.

Die Tabelle zeigt die aktuellen Grunderwerbssteuersätze sowie die Veränderungen zum Jahreswechsel 2022/2023 in Hamburg und Sachsen.

BundeslandGrunderwerbsteuersatz 2023
Baden-Württemberg5,0 %
Bayern3,5 %
Berlin6,0 %
Brandenburg6,5 %
Bremen5,0 %
Hamburg5,5 %
Hessen6,0 %
Mecklenburg-Vorpommern6,0 %
Niedersachsen5,0 %
Nordrhein-Westfalen6,5 %
Rheinland-Pfalz5,0 %
Saarland6,5 %
Sachsen5,5 %
Sachsen-Anhalt5,0 %
Schleswig-Holstein6,5 %
Thüringen6,5 %

Gern stehen wir Ihnen für weitere Fragen persönlich zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihren Anruf unter 040 - 350 80 20. Alternativ können Sie gern eine E-Mail an info@grossmann-berger.de senden.


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