- Grunderwerbsteuer Hamburg
- Grunderwerbsteuer: Bedeutung für Immobilienkäufer in Hamburg
- Grunderwerbsteuer in Hamburg: Zuständigkeit
Grunderwerbsteuer Hamburg
Seit 2006 haben die Bundesländer die Möglichkeit, den Grunderwerbsteuersatz selbst festzulegen, und zwar in einem Korridor zwischen 3,5 und 6,5 %. Hamburg blieb bis 2022 mit 4,5 % bei einem vergleichsweise niedrigen Steuersatz. Seit 2023 beträgt der Grunderwerbsteuersatz in Hamburg 5,5 % und liegt damit bundesweit im Durchschnitt. Der Hamburger Senat begründete diesen Schritt mit der angespannten Haushaltslage, u.a. aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie.
Tipp: In Hamburg ist Grossmann & Berger Ihr Partner in Sachen Immobilienkauf. Lassen Sie sich auch bei Fragen zu Erwerbsnebenkosten daher gerne an einem unserer Standorte in Hamburg beraten!
Grunderwerbsteuer: Bedeutung für Immobilienkäufer in Hamburg
Als Käufer oder Erwerber eines Grundstücks in Hamburg sind Sie grundsätzlich für die Zahlung der Grunderwerbsteuer verantwortlich. Somit müssen Sie sich mit den wichtigsten Fragen auseinandersetzen, z.B. zur Höhe, Fälligkeit und eventuellen Ausnahmen. Zu all diesen Themen liefern wir Ihnen im Folgenden Informationen.
Übrigens: Für die Stadt ist die Grunderwerbsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen – allein durch die Erhöhung 2023 von 4,5 % auf 5,5 % errechnet sich der Senat einen Einnahmenzuwachs von 132 Millionen Euro jährlich.
Höhe der Grunderwerbsteuer in Hamburg
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist in der Regel der Kaufpreis der Immobilie. Es zählt hier also nicht der bloße Wert des Grundstücks, sondern der Gesamtkaufpreis laut notariell beurkundetem Kaufvertrag, inklusive der auf dem Grundstück befindlichen Immobilien. In manchen Fällen werden Sanierungskosten und weitere Teile der Verkäuferleistung hinzugerechnet.
Rechenbeispiel: Beträgt der Kaufpreis Ihrer Immobilie in Hamburg gemäß Kaufvertrag 400.000 Euro, zahlen Sie beim derzeit geltenden Steuersatz von 5,5 % eine Grunderwerbsteuer von 22.000 Euro.
Fälligkeitsdatum der Grunderwerbsteuer
Als Steuer beim Immobilienkauf wird die Grunderwerbsteuer nur einmalig gezahlt – nicht zu verwechseln mit der Grundsteuer, die für Grundstückseigentümer jährlich fällig wird. Unmittelbar nach der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags ist der Notar verpflichtet, dem Finanzamt das Entstehen der Steuerschuld zu melden. Das Finanzamt verschickt daraufhin den Steuerbescheid an den Immobilienkäufer. Hier können Sie sich einen Überblick über die Finanzämter Hamburgs verschaffen.
Gemäß Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) wird die Grunderwerbsteuer mit dem Erhalt des Steuerbescheids fällig. Erst nach fristgerechter Zahlung kann der Käufer ins Grundbuch eingetragen werden. Hierfür erstellt das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung als zwingende Voraussetzung.
Ausnahmen von der Steuerpflicht
Gemäß § 3 GrEStG gibt es Ausnahmen von der Fälligkeit einer Grunderwerbsteuer in Hamburg und bundesweit. Die Voraussetzungen hierfür sind sehr komplex, weshalb Sie im Zweifel Ihren Steuerberater konsultieren sollten. So kann die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer beispielsweise entfallen, wenn Sie die Immobilie von Verwandten in gerader Linie erwerben, von Ihrem Ehepartner in Scheidung sowie beim Ausnahmefall eines Immobilienwertes unter 2.500 Euro.
Grunderwerbsteuer in Hamburg: Zuständigkeit
Die Grunderwerbsteuer fällt in den Bereich der Verkehrsteuern. In Hamburg ist für sämtliche Verkehrssteuern, die beim Erwerb von Grundstücken fällig werden, die Grunderwerbsteuerstelle des Finanzamts für Verkehrsteuern und Grundbesitz zuständig. Die Grunderwerbsteuerstelle besteht aus vier Teilbezirken, deren interne Zuständigkeit sich nach der Gemarkung der betroffenen Grundstücke richtet.
Gern stehen wir Ihnen für weitere Fragen persönlich zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihren Anruf unter 040 - 350 80 20. Alternativ können Sie gern eine E-Mail an info@grossmann-berger.de senden.
Disclaimer:
Wir weisen darauf hin, dass unsere Ratgeberseiten keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellen, sondern lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen. Die Inhalte der Ratgeberseiten können eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Daher sind alle genannten Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Inhalte unserer Website – besonders die Themen im Immobilienratgeber – werden mit größter Sorgfalt von unseren Experten recherchiert. Dennoch können wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernehmen. Die Informationen sind als Informationen allgemeiner Art anzusehen und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bei konkreten Rechtsfällen kontaktieren Sie bitte einen Rechtsanwalt.