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  3. Immobilie geerbt! Was ist jetzt zu tun?

Immobilie geerbt! Was ist jetzt zu tun?

Unsere Tipps für Immobilien-Erben auf einen Blick


Bei einem Erbfall gibt es einiges zu beachten: Wenn sich bei der Eröffnung des Testaments oder entsprechend der gesetzlichen Erbfolge heraus stellt, dass man ein Haus, eine Wohnung oder einen Anteil daran geerbt hat, so müssen zunächst die folgenden Fragen beantwortet werden:

  1. Wie ist der Nachlass geregelt?
  2. Wie wird man zum rechtmäßigen Eigentümer?
  3. Welchen Wert besitzt die geerbte Immobilie?
  4. Behalten, vermieten oder verkaufen – Welche ist die beste Option?

Wie ist der Nachlass geregelt?

Wenn eine Person verstorben ist, dann gilt es zuallererst heraus zu finden, wie der Nachlass geregelt ist. Dies kann auf verschiedene Arten geschehen:

  • Gesetzliche Erbfolge
    Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, greift normalerweise die gesetzliche Erbfolge, die bestimmt, welche Familienangehörigen in welchem Umfang an dem Erbe beteiligt werden.
  • Testament
    In einem Testament hat die verstorbene Person ihren letzten Willen fest gelegt. Dabei hat sie die Wahl, ob sie eine Immobilie komplett einem einzigen oder anteilig mehreren Erben vermachen möchte.
  • Erbvertrag
    Auch in einem Erbvertrag kann der Erblasser bestimmen, wer die Immobilie erben soll.

Möchten sich ein Erbe oder eine Erbengemeinschaft als neuer Eigentümer ins Grundbuch eintragen lassen, dann genügt im Regelfall ein öffentliches Testament als Dokument gegenüber dem Grundbuchamt. Um jedoch ganz sicher zu gehen, kann man darüber hinaus einen Erbschein beantragen.

Wie wird man zum rechtmäßigen Eigentümer?

Ein Erbschein ist ein amtliches Dokument, welches bestätigt, dass der oder die darin genannten Personen die rechtmäßigen Erben sind. Er wird bei dem Amtsgericht beantragt, in dessen Bereich der Verstorbene zuletzt mit seinem Wohnsitz gemeldet war. Die Erben haben ihren Anspruch gegenüber dem Gericht nachzuweisen. Dies kann durch die Vorlage eines öffentlichen Testaments oder eines Erbvertrages geschehen. Sofern beides nicht vorliegt, muss der Erbe sein Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen nachweisen, da in diesem Fall die gesetzliche Erbfolge greift. Wenn nur ein Erbe existiert, kann er allein den Erbschein beantragen. Existieren mehrere Erben, dann können sie einen Gemeinschaftserbschein oder einen Teilerbschein beantragen. 

Welche Unterlagen zur Beantragung genau benötigt werden, kann man beim zuständigen Gericht erfragen. Mit einem Erbschein kann man beim Grundbuchamt auch einsehen, wie weit das Haus oder die Wohnung möglicherweise belastet ist. Auch über die weiteren finanziellen Verhältnisse des Verstorbenen kann man sich informieren, so dass ein Überblick über die Gesamtlage der Erbschaft entsteht. Dieser Überblick ist wichtig, um die Entscheidung treffen zu können, ob man das Erbe annimmt oder ausschlägt. Wenn nämlich die Verbindlichkeiten des Erblassers die Vermögenswerte übersteigen, kann diese Entscheidung ratsam sein, damit man nicht für die Schulden des Verstorbenen mit dem eigenen Privatvermögen aufkommen muss.

Welchen Wert besitzt die geerbte Immobilie?

Eine vernünftige Entscheidung, was mit der geerbten Immobilie geschehen soll, kann letztendlich nur dann getroffen werden, wenn ihr genauer Wert bekannt ist. Um diesen zu ermitteln, stehen Ihnen unsere Experten mit Rat und Tat zur Seite.

In der aktuellen Situation bieten wir Ihnen die fundierte Immobilienwertermittlung auch kontaktlos an. Sie erreichen unsere professionellen Berater telefonisch unter 040 - 350 80 20 oder per E-mail: erbe@grossmann-berger.de. Für eine erste Einschätzung steht Ihnen auch unsere Online-Wertermittlung zur Verfügung. 

Neben der kontaktlosen Bewertung beraten wir Sie weiterhin auch gern persönlich vor Ort unter Berücksichtigung der aktuellen Schutzmaßnahmen und Hygienevorschriften. Weitere Informationen zum Immobilienverkauf bei Grossmann & Berger finden Sie hier.

Behalten, vermieten oder verkaufen – Welche ist die beste Option?

Wenn mit der geerbten Immobilie besondere Emotionen verbunden sind, wie dies oft zum Beispiel beim eigenen Elternhaus der Fall ist, so wird häufig in Erwägung gezogen, die Immobilie künftig selbst nutzen zu wollen. Der Gesetzgeber unterstützt diese Entscheidung sogar durch steuerlich vorteilhafte Regelungen, die mit gewissen Bedingungen gekoppelt sind.

Daneben spielen aber viele Fragen eine Rolle, die man vorab gründlich prüfen sollte. Ist ein Umzug erforderlich, in welchem Zustand ist die Immobilie, kann man weitere Miterben auszahlen, sind aufwändige Umbaumaßnahmen notwendig, ist der regelmäßige Unterhalt der Immobilie gewährleistet, oder gibt es Alternativen, die besser passen würden? Diese Fragen sollte man sorgfältig prüfen und abwägen.

Die Vermietung einer geerbten Immobilie bietet sich in den seltensten Fällen an, da die Instandhaltungskosten die Mieteinkünfte oft überschreiten - zumindest dann, wenn es sich um ein Einfamilienhaus handelt. Bei Mehrparteienhäusern können die Kosten aufwändiger Maßnahmen auf viele Mieter umgelegt werden, was bei einem Einfamilienhaus nicht möglich ist. Daher bietet sich die Vermietung oft nur dann an, wenn sie zum Beispiel nur zur Überbrückung dient, bis ein Kind die Immobilie übernehmen kann.

Die beste Entscheidung ist es oft, das Haus oder die Wohnung zu verkaufen. Der Hausverkauf löst alle Probleme der Erbengemeinschaft, da durch den Verkauf alle Anteile ausbezahlt werden und die Erbengemeinschaft damit aufgelöst werden kann. Der Erlös aus dem Verkauf kann auch eventuelle eigene Belastungen verringern oder das Kapital zum Kauf einer anderen Immobilie liefern.

Möchte man das geerbte Haus verkaufen, so lässt man die Immobilie vor der Vermarktung am besten von einem erfahrenen Makler bewerten, damit der Preis richtig angesetzt werden kann. Ein Makler kann den Verkäufer auch bei der Vermarktung optimal beraten und ihm dabei helfen, gängige Fehler beim Immobilienverkauf zu vermeiden.


Wenn Sie eine Immobilie geerbt haben, lassen Sie sich von uns beraten. Unsere Immobilienexperten freuen sich auf Ihren Anruf unter 040 – 350 80 20 oder Ihre E-Mail an: erbe@grossmann-berger.de.


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